Auftragsverarbeitung (AVV)

Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister im Auftrag einer Organisation, geregelt in einem Vertrag nach Artikel 28 DSGVO.

Wer ein Cloud-Werkzeug, eine KI-Plattform oder einen Newsletter-Dienst mit personenbezogenen Daten nutzt, lässt diese Daten im Auftrag verarbeiten. Dafür verlangt Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung einen Vertrag, den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Er legt fest, wofür der Dienstleister die Daten nutzen darf, wie er sie schützt und wann er sie löscht. Ohne AVV gehören personenbezogene Daten nicht in ein KI-Werkzeug. Wie Betriebe KI datenschutzgerecht einführen: KI im Mittelstand einführen. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung.

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